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Thüringer Gesetz zum
Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
(Thüringer
Nichtraucherschutzgesetz -ThürNRSchutzG-)
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz
der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des
Passivrauchens.
(2) Rauchverbote in anderen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
- 1. öffentliche Einrichtungen:
- a) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung
mit Ausnahme von Justizvollzugsanstalten,
- b) Gebäude, in denen Gerichte und
Staatsanwaltschaften ihren Sitz haben,
- c) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern
öffentlicher Verwaltung, die der Aufsicht des Landes unterstehen,
unabhängig von ihrer Rechtsform,
- d) staatliche Forschungseinrichtungen,
überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf
der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes finanzierte
Forschungseinrichtungen;
- 2. Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten
für Angebote psychosozialer Hilfen:
a) Krankenhäuser sowie Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
b) psychosoziale
Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische
Krisenintervention;
3. Erziehungs- und
Bildungseinrichtungen:
a) Kindertageseinrichtungen und
Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege erfolgt, im Sinne des §
1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-) in der jeweils geltenden
Fassung,
- b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
c) Wohnheime für Schüler,
Auszubildende und Studierende,
d) Einrichtungen der
Erwachsenenbildung,
e) Hochschulen und
Berufsakademien;
4. Sporteinrichtungen:
- a) Sporthallen,
- b) Hallenbäder,
- c) sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt werden
kann;
5. Kultureinrichtungen:
öffentliche Gebäude, die der
Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer,
unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie Kino,
Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen,
Gedenkstätten;
6. Einrichtungen für ältere oder
behinderte Menschen:
a) Heime im Sinne des
Heimgesetzes,
b) Förderbereiche oder
Förderstätten nach § 136 Abs. 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX),
c) anerkannte Werkstätten für
behinderte Menschen nach § 142 SGB IX;
7. Vereins-, Gemeindehäuser und
Betriebskantinen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
8. Einrichtungen für
Dienstleistungen und Handel;
9. Gaststätten im Sinne des
Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S.
3418) in der jeweils geltenden Fassung;
10. Beherbergungsbetriebe, soweit
nicht Beherbergungsräume betroffen sind;
11. Spielkasinos und Spielhallen.
§ 3
Rauchverbot
(1) In dem in § 2 bestimmten
Anwendungsbereich ist das Rauchen verboten.
(2) An den Schulen gelten unabhängig
von Absatz 1 die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung
vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und
des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der
Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden
Fassung.
(3) Das Rauchverbot nach Absatz 1
gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen,
einschließlich der Nebenräume und -gebäude. Für Einrichtungen nach § 2
Nr. 3 Buchstabe a bis c gilt es auch auf dem zugehörigen Gelände. Das
Rauchverbot gilt unabhängig von der Trägerschaft der unter § 2 Nr. 2
bis 11 genannten Anwendungsbereiche.
§ 4
Ausnahmen
(1) Das Rauchverbot gilt nicht für
Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern
zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Dazu gehören insbesondere
Einzelpatientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs sowie
Einzelzimmer in Heimen. Das Rauchverbot gilt ferner nicht für
Räumlichkeiten, die Dritten zur privaten oder gewerblichen Nutzung
überlassen sind.
(2) Die Leiter von
Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 und von Einrichtungen
für ältere oder behinderte Menschen im Sinne des § 2 Nr. 6 können im
Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es
aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
§ 5
Raucherräume
Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1
können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von
Gaststätten nach § 2 Nr. 9 das Rauchen in einem Nebenraum gestatten.
Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen und muss baulich von den
übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch
nicht besteht. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten, die in der
Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt
werden.
§ 6
Hinweispflicht
An den Orten, für die nach § 3 ein
Rauchverbot besteht, ist dies sichtbar kenntlich zu machen.
§ 7
Verantwortlichkeit für die Umsetzung
des Rauchverbots
(1) Verantwortlich für die
Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der
Hinweispflichten nach § 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
- 1. die Leiter der jeweiligen Einrichtungen im
Sinne des § 2 Nr. 1 bis 8 oder die von ihnen Beauftragten,
- 2. die Betreiber der Betriebe nach § 2 Nr. 9 bis
11 oder die von ihnen Beauftragten und
- 3. im Übrigen die Personen, die das Hausrecht
ausüben.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach
Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des
Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen einem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1
raucht,
- 2. einer Hinweispflicht nach § 6 nicht nachkommt
oder
- 3. entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs.
2 keine Maßnahme ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im
Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße in Höhe von zwanzig bis
zweihundert Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit
einer Geldbuße in Höhe von fünfzig bis fünfhundert Euro geahndet
werden.
(3) Zuständige Behörden für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise
und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe im übertragenen
Wirkungskreis wahr.
§ 9
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen
in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft und nach Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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