Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens
Vom 21. November 2007
Artikel 1
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
§ 1
Ziel und Schutzzweck des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, vor den
Gefahren des Passivrauchens zu schützen.
(2) Weitergehende Rauchverbote, die auf
der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben von
diesem Gesetz unberührt.
§ 2
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 verboten in Gebäuden und sonstigen vollständig
umschlossenen Räumen von
1. Behörden und allen sonstigen
Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes unabhängig von ihrer
Rechtsform, in Gerichten und in Gebäuden anderer Organe der
Rechtspflege mit Ausnahme von Justizvollzugseinrichtungen,
Einrichtungen des Maßregelvollzugs und vergleichbaren Einrichtungen;
2. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches des
Sozialgesetzbuches unabhängig von ihrer Trägerschaft einschließlich
dazugehöriger Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten
(Gesundheitseinrichtungen);
3. Heimen nach § 1 des Heimgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970),
zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407);
4. Erziehungs- und
Bildungseinrichtungen:
a) Schulen im Sinne von § 1 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 39) in öffentlicher und freier Trägerschaft,
b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch und in Räumen, in denen Kindertagespflege nach
§ 43 SGB VIII geleistet wird,
c) Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung sowie
Berufsbildungsstätten,
d) staatlichen Hochschulen sowie Hochschulen in freier Trägerschaft im
Sinne von § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 184).
5. allen Einrichtungen, die der
Ausübung von Sport dienen (Sporteinrichtungen) unabhängig von ihrer
Trägerschaft;
6. Einrichtungen, die der Bewahrung,
Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender
oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer
Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind
(Kultureinrichtungen);
7. Gaststätten im Sinne des § 1 des
Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November
1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 149 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), unabhängig von der
Konzession nach dem Gaststättengesetz.
(2) Das Rauchverbot gilt nicht für
Räume, die für Wohn- oder Übernachtungszwecke Bewohnerinnen und
Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Bei
Kindertageseinrichtungen und Schulen gilt das Rauchverbot auch auf dem
dazugehörigen Außengelände sowie in den für Kinder bestimmten Räumen
einer Kindertagespflegestelle.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in
den dort genannten Einrichtungen und Gaststätten abgeschlossene
Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass diese Räume baulich so wirksam
abgetrennt werden, dass eine Gesundheitsgefahr für andere durch
passives Rauchen verhindert wird. In Gaststätten können auch
gesonderte Veranstaltungsräume als Nebenräume im Sinne von Satz 1
genutzt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter dies
ausdrücklich wünscht. Unter die Ausnahmeregelung fallen nicht
Veranstaltungen, zu denen eine gewerbliche Anbieterin oder ein
gewerblicher Anbieter einlädt. Satz 1 gilt nicht in Erziehungs- und
Bildungseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und b.
(4) In Einrichtungen im Sinne von
Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann die Leitung der Einrichtung im Einzelfall
aufgrund einer ärztlichen oder therapeutischen Begründung Ausnahmen
vom Rauchverbot nach Absatz 1 zulassen.
(5) Das Rauchverbot gilt nicht in
Zelten für Traditions- und Festveranstaltungen, die nur vorübergehend,
höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr an einem
Standort betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber das
Rauchen erlaubt. § 3 gilt entsprechend.
§ 3
Hinweispflicht
Bereiche, in denen nach § 2 das Rauchen
gestattet ist, sind deutlich sichtbar kenntlich zu machen.
§ 4
Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes
Verantwortlich für die Einhaltung des
Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach
§ 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse:
1. die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.
1 bis 6 und
2. die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 7.
Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das
Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht oder
2. entgegen seinen Verpflichtungen nach § 4 Satz 2 nicht die
notwendigen Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern,
oder
3. der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit
einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Artikel 2
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar
2007
(GVOBl. Schl.-H. S. 39)
Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 39) wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 8 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
„Das für Bildung zuständige Ministerium
kann durch Verwaltungsvorschrift festlegen, unter welchen
Voraussetzungen die Schulen bei schulischen Veranstaltungen außerhalb
des Schulgeländes Ausnahmen hiervon zulassen können. Der Schulträger
kann durch Benutzungsordnung bei nichtschulischen Veranstaltungen
außerhalb des Schulgebäudes Ausnahmen vom Verbot festlegen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in
Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Kiel,
Peter Harry Carstensen Dr. Gitta
Trauernicht Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für
Soziales ,Gesundheit, Ministerin für Bildung und Frauen
Familie, Jugend und Senioren