vom 19. Dezember 2007
(zuletzt geändert mit Gesetz vom 14.07.2009)
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des
Schutzinteresses aller Nichtraucherinnen und Nichtraucher gerade auch
von Kindern und Jugendlichen vor den durch passives Rauchen bedingten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hierbei stehen der Schutz
gesundheitlich besonders sensibler Personengruppen wie der Kranken,
Kinder, Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen sowie die
Unterstützung des Jugendschutzes in Vordergrund.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:
-
Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes, die
der Unterbringung einer Behörde oder Einrichtung, eines Gerichts,
einer Dienststelle, Stiftung, Anstalt oder Körperschaft des
öffentlichen Rechts dienen, und der Landtag von Sachsen-Anhalt,
-
Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen in öffentlicher oder freier
Trägerschaft, hierbei alle Bauten, die der Heilfürsorge oder der
Wiederherstellung der Gesundheit von Kranken dienen einschließlich
Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten,
-
allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in
öffentlicher und freier Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger
Internate und Wohnheime,
-
Heime im Sinne des Heimgesetzes,
-
Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 des
Kinderförderungsgesetzes und Räume, die der Tagespflege nach § 4
Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, Einrichtungen der
Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder-
und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft,
-
Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen,
Hochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
unabhängig von der Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger
Wohnheime,
-
Sporteinrichtungen wie Sporthallen, Hallenbäder und
sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport
dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume,
-
Kultureinrichtungen als Einrichtungen, die der
Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer
oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer
Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie
in sonstigen Aufenthaltsräumen,
-
Hotels, Gaststätten im Sinne von § 1 des
Gaststättengesetzes, unabhängig von der Konzession, Einkaufszentren
und andere Gebäude oder Räume, in denen derartige Dienstleistungen
erbracht werden,
-
Diskotheken.
§ 3
Allgemeines Rauchverbot
(1) Zur Wahrung des Nichtraucherschutzes ist in
Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes das Rauchen grundsätzlich verboten.
Bei allgemeinbildenden Schulen nach § 2 Nr. 3 und bei
Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und
Räumen, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 3 des
Kinderförderungsgesetzes dienen, gilt dies auch für Grundstücke, auf
denen sie errichtet sind.
(2) Ferner gilt das Rauchverbot in Gebäuden, die von
Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an denen das Land
mit mindestens 51 v. H. beteiligt ist. Im Übrigen ist im Rahmen der
Beteilungsrechte auf entsprechende Regelungen hinzuwirken.
(3) Der durch die Arbeitsstättenverordnung verankerte
Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige
dem Nichtraucherschutz dienende Vorschriften sowie Vorschriften des
Brandschutzes bleiben hiervon unberührt.
§ 4
Ausnahmeregelungen
(1) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht:
-
in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken, soweit sie
der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen,
-
in mit einem Krankenhaus oder einer
Rehabilitationseinrichtung verbundenen Wohnungen oder Zimmern von
Wohnheimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen
Nutzung überlassen sind,
-
in den Zimmern von Heimen, die den Bewohnerinnen und
Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
-
in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der
Häftlinge und
-
in Patientenzimmern in Einrichtungen des
Maßregelvollzuges.
(2) In Einrichtungen nach § 2 Nr. 9 dürfen
abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen
gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich
wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen
verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt
wird.
(3) In inhabergeführten Einraumgaststättenbetrieben,
deren Gastfläche einschließlich des für den Gast zugänglichen
Thekenbereiches weniger als 75 Quadratmeter beträgt und in denen eine
Abgabe von zubereiteten Speisen nicht oder lediglich als
untergeordnete Nebenleistung erfolgt, darf geraucht werden, sofern
Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
(4) Diskotheken, zu denen Personen unter 18 Jahren
keinen Zutritt haben, dürfen Rauchernebenräume schaffen, sofern sich
in diesem Raum keine Tanzfläche befindet. Voraussetzung hierfür ist
eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch
passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht
beeinträchtigt wird.
(5) In Gebäuden nach § 2 Nr. 1,4 und 6 dürfen
besondere Räume vorgehalten werden, zu denen Personen unter 18 Jahren
keinen Zutritt haben, in denen das Rauchen gestattet ist.
Voraussetzung hierfür ist eine derart räumliche Abtrennung, dass eine
Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck
dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
§ 5
Hinweispflichten
(1) Auf das Rauchverbot und auf nach diesem Gesetz
bestehende Ausnahmen ist an öffentlichen Zugängen zu den Gebäuden und
am Eingang zu Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, deutlich
sichtbar hinzuweisen.
(2) Auf ein Zutrittsverbot für Personen unter 18
Jahren ist an öffentlichen Zugängen der betroffenen Gebäude oder am
Eingang der betroffenen Räumen deutlich sichtbar hinzuweisen.
§ 6
Entscheidungen über personenbezogene Ausnahmen
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen für ihren Geschäftsbereich können von dem Verbot in
§ 3 Abs. 1 und 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen,
insbesondere, wenn Personen oder Personengruppen ein Verlassen der
Räumlichkeiten nicht erlaubt oder möglich oder für sie aus
medizinischen oder therapeutischen Gründen nicht angezeigt ist.
Räumlichkeiten, in denen geraucht werden darf, sollen so gelegen und
beschaffen sein, dass sie den Schutzzweck dieses Gesetzes nicht
beeinträchtigen.
§ 7
Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots
Die Leiterinnen und Leiter beziehungsweise
Inhaberinnen und Inhaber der in § 2 genannten Einrichtungen sind gemäß
ihres Hausrechts für die Einhaltung des Rauchverbots und für die
Zulassung von Ausnahmen nach § 4 oder § 6 verantwortlich und haben
durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise entsprechende
Aufklärung, Hinweise und Informationen sowie gegebenenfalls
disziplinarrechtliche Schritte für die Umsetzung des
Nichtraucherschutzes Sorge zu tragen. Soweit ihnen Verstöße gegen das
Rauchverbot bekannt werden, haben sie Maßnahmen zu ergreifen, um
weitere Verstöße zu verhindern.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
-
entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 raucht, ohne dass eine
Ausnahme nach den § 4 oder § 6 vorliegt oder
-
einer Hinweispflicht nach § 5 nicht nachkommt oder
-
entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Satz 2
keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und
kreisfreien Städte oder Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern.
§ 9
Berichterstattung
Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat
eine Evaluation des Gesetzes bezüglich seiner Umsetzung und
Wirksamkeit zu erfolgen. Dem Landtag ist Bericht durch das für
Gesundheit zuständige Ministerium zu erstatten.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 8 am 1. Juli 2008
in Kraft