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Rauchverbot - Sachsen
Aktueller Stand
aufgrund des Urteils des BVG (Stand 11/09)
Die Staatsregierung in Sachsen hat am
04.11.2009 beschlossen, dass künftig das Rauchen in geschlossenen
Gesellschaften in Lokal wieder erlaubt ist. Auch für Einraumkneipen
mit einer Fläche von weniger als 75 qm und Raucherräume in
Diskotheken wurde das Rauchverbot aufgehoben. In geschlossenen
Gesellschaften darf wieder gepafft werden. Volljährige dürfen auch
an Berufsschulen wieder rauchen dürfen. Der Landtag hat diesem
Gesetzesentwurf zugestimmt.
Alter Rechtsstand bis
zum Urteil des BVG:
Wie in den meisten Bundesländern
herrscht in der Gastronomie grundsätzlich Rauchverbot; in separaten,
abgetrennten Räumen darf jedoch weiter geraucht werden.
In Fußballstadien und Bierzelten ist der blaue Dunst
ebenso erlaubt.
Der sächsische Verfassungsgerichtshof
hat das seit Februar geltende Rauchverbot am 27.03.08 in einem Punkt
gekippt: Die Richter erlaubten in einem Eilbeschluss, dass in
inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten ohne weiteres Personal ab
sofort wieder geraucht werden darf.
Am 16.10.2008 hat der
Verfassungsgerichtshof dieses Urteil bestätigt. Zudem ist ab sofort
auch das Rauchverbot in Diskotheken, die keine Möglichkeit für einen
Raucherraum haben, aufgehoben. Allerdings bleibt Jugendlichen unter
18 der Zutritt verwehrt.
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Gesetz zum Schutz von
Nichtrauchern im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz – SächsNSG)
Vom 26. Oktober 2007
Der Sächsische Landtag hat am 26. September 2007 das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Zweckbestimmung
Zweck des Gesetzes ist der Schutz der menschlichen Gesundheit vor den
Gefahren des Passivrauchens. Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf,
den Tabakkonsum bei Kindern und Jugendlichen zu verringern.
§ 2
Allgemeines Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist in folgenden Einrichtungen untersagt:
1.den Behörden und Organisationseinheiten der Verwaltung im Sinne von
Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ,
2.dem Sächsischen Landtag,3.den Gerichten des Freistaates
Sachsen,4.der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und5.dem
Mitteldeutschen Rundfunk.
(2) Soweit nicht von Absatz 1 erfasst, gilt das Rauchverbot auch in
folgenden Einrichtungen:
1.Einrichtungen, die der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung
dienen: a)Krankenhäuser sowie Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel
1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. September 2007
(BGBl. I S. 2246, 2261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, b)Arztpraxen, Ärztehäuser, Blutspendestellen, c)medizinische
Labore und Werkstätten, d)Apotheken; 2.Erziehungs- und
Bildungseinrichtungen: a)Schulen im Sinne des Schulgesetzes für den
Freistaat Sachsen ( SchulG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518), und Schulen
im Sinne des Gesetzes über Schulen in Freier Trägerschaft (
SächsFrTrSchulG ) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl.
S. 515, 519, 2007 S. 25), einschließlich der Schullandheime und der
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, b)Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs.
23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 144), c)private
Hochschulen, d)Staatliche Studienakademien, e)Einrichtungen der über-
und außerbetrieblichen Ausbildung; 3.Heime im Sinne des Heimgesetzes (HeimG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S.
2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416); 4.Einrichtungen der
Behindertenhilfe; 5.Jugendherbergen; 6.öffentlich zugängliche
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung, Vorführung
oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher
oder historischer Inhalte, Werke oder Objekte dienen; 7.Sportstätten;
8.Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das
zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407, 2424) geändert worden ist, in der am 1. März 2007 geltenden
Fassung, sowie Einrichtungen, die den Vorschriften des
Gaststättengesetzes unterliegen; 9.Spielbanken im Sinne des Gesetzes
über Spielbanken im Freistaat Sachsen ( SpielbG ) vom 9. Dezember 1993
(SächsGVBl. S. 1156), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), in der jeweils
geltenden Fassung; 10.Spielhallen im Sinne von § 33i Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl.
I S. 2246, 2253) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.
(3) Das Rauchverbot erstreckt sich auf vollständig umschlossene Räume
in Gebäuden einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie
Cafeterien, Werkstätten und Lagerräume. Bei Erziehungs- und
Bildungseinrichtungen im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a, b und e
erstreckt es sich auch auf den umfriedeten Außenbereich.
(4) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von
Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitz an einer Sache
verbunden sind, bleiben unberührt.
§ 3
Ausnahmen
Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht in
1.Räumen, die Personen ausschließlich zur Nutzung als Wohnung oder
Unterkunft überlassen sind;
2.Arbeitsräumen, die Personen zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind
und die nicht von anderen Personen betreten werden;
3.abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, sofern diese als Räume, in
denen das Rauchen zugelassen ist, gekennzeichnet sind, mit Ausnahme
von Diskotheken;
4.abgetrennten Räumen in Einrichtungen
a) im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, in denen der behandelnde
Arzt dem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein
Rauchverbot die Erreichung des Therapiezieles gefährdet oder der
Patient das Gebäude nicht verlassen kann,
b) die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden,
c) des Maßregelvollzuges, in denen die Leitung der Einrichtung dies
zulässt,
d) im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4, in denen die Leitung der
Einrichtung dies zulässt, und5.Justizvollzugs- und
Jugendstrafvollzugsanstalten,6.ausgewiesenen Räumen der
Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen
durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der
Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird;
entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für
Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den
Ermittlungsrichter sowie in Räumen zur Verwahrung.
§ 4
Umsetzung des Rauchverbotes
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind der
Inhaber des Hausrechts, der Betreiber einer gewerblichen Einrichtung
und deren Beauftragte.
(2) Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Bei Verstößen gegen das Rauchverbot hat der Verantwortliche das
Rauchen zu unterbinden.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einer
rauchfreien Einrichtung raucht oder als Verantwortlicher seinen
Pflichten nach § 4 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR
geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786,
1787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die
Ortspolizeibehörden. Für den Sächsischen Landtag ist die zuständige
Verwaltungsbehörde der Landtagspräsident gemäß Artikel 47 Abs. 3 Satz
1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl.
S. 243) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des
Sächsischen Landtages , in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
Dresden, den 26. Oktober 2007
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz
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