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Rauchverbot - Saarland
Das Saarland führte zum 01.04.2011 ein
totales Rauchverbot in der Gastronomie ein. Lediglich für
Gastronomen, die nachweisbar
Geld für die Schaffung von Raucherräumen investiert haben, erhalten
eine Übergangsfrist bis 01.12.2011.
Das Rauchverbot gilt auch für Vereinsheime, Discotheken, Festzelte,
Beherbergungsbetriebe, Spielhallen und Spielcasinos, wenn diese auch
gastronomische Räume beinhalten.
Diese Rechtslage
wurde vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes bestätigt.
Alter Rechtsstand bis
zum 30.06.2010
Im Saarland startet der
Nichtraucherschutz am 15.08.2008. In der Gastronomie ist das Rauchen
in separaten Raucherräumen, oder, bei der so genannten
Inhabergeführten Kneipe, wenn der Wirt sein Lokal zur
Rauchergaststätte erklärt, erlaubt. Die Umwidmung eines Lokals in
einen Raucherclub ist jedoch im Saarland nicht möglich.
Wasserpfeifen-Cafés sind im Saarland
trotz des neuen Rauchverbots in der Gastronomie vorerst weiterhin
erlaubt. Der Verfassungsgerichtshof in Saarbrücken setzte nach
Mitteilung vom 27.03.08 den Vollzug des Landesgesetzes zum
Nichtraucherschutz in diesem speziellen Fall per einstweiliger
Anordnung vorläufig aus.
Siehe
www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1782933
Am 01.12.2008 hat der
Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das Rauchen in Lokalen mit
einer Fläche von weniger als 75 qm generell statthaft ist.
Am 16.01.2009 hat der Landtag des
Saarlandes beschlossen, dass das Rauchen künftig in Gaststätten
erlaubt, die über eine Grundfläche von maximal 75 Quadratmetern
verfügen, sowie in inhabergeführten
Lokalen, in denen Aushilfskräfte nur sporadisch eingesetzt werden.
Jugendliche bis 18 Jahre werden in diesen Raucherlokalen keinen
Zutritt haben.
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G e s e t z N r. 1 6 3 7
zur Regelung des
Nichtraucherschutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts
Vom 21. November 2007
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens
(Nichtraucherschutzgesetz)
§ 1
Zweck des Gesetzes
Das Gesetz soll vor den Gefahren und somit vor den
durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
schützen.
§ 2
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
und des § 3 verboten in allen
1. Behörden und sonstigen Einrichtungen des
Landes einschließlich seiner Verfassungsorgane, der Gemeinden,
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
Träger öffentlicher Verwaltung, in Gerichten und Dienststellen
anderer Organe der Rechtspflege sowie in Einrichtungen des Justiz-
und Maßregelvollzuges;
2. Gesundheitseinrichtungen, insbesondere
Krankenhäusern einschließlich privater Krankenanstalten sowie
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und entsprechenden ambulanten
Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft;
3. Pflegeeinrichtungen, insbesondere Heimen,
Hospizen und Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 1 des
Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001
(BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149),sowie
entsprechenden ambulanten Einrichtungen;
4. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
unabhängig von ihrer Trägerschaft, insbesondere
a) Schulen,
b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im
Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und sonstigen
Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden,
c) Einrichtungen der Kinder- und Jugendfreizeit
sowie auf Spielplätzen,
d) Berufsbildungsstätten,
e) Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
Weiterbildung sowie
f) Hochschulen;
5. Sporteinrichtungen, insbesondere Sporthallen,
Schwimmbädern sowie allen sonstigen Räumen, die der Ausübung von
Sport dienen, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
6. Kultureinrichtungen, insbesondere
Einrichtungen, die zumindest vorübergehend der Bewahrung,
Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer,
unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, wenn
sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
7. Gaststätten im Sinne des § 1 des
Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 149
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S.
2149), unabhängig von der Konzession nach dem Gaststättengesetz.
Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Diskotheken;
8. Flugplätzen, soweit sie dem Flugverkehr dienen
und öffentlich sind;
9. sonstigen Versammlungsstätten, wenn sie der
Öffentlichkeit zugänglich sind.
(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden
und sonstigen umschlossenen Räumen. Umschlossene Räume im Sinne dieses
Gesetzes sind auch Festzelte und Dienstfahrzeuge.
(3) In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
gemäß Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis d ist das Rauchen im Zusammenhang
mit deren Betrieb auch auf dem Gelände der Einrichtung verboten. Das
Rauchverbot greift auch bei Veranstaltungen und Festen, wenn diese
nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden und bei Ausflügen
und Fahrten.
(4) Der durch die Arbeitsstättenverordnung
vorgegebene Nichtraucherschutz sowie sonstige Vorschriften zum
Nichtraucherschutz und zum Brandschutz bleiben unberührt.
§ 3
Ausnahmeregelungen
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gilt das Rauchverbot
nicht in
1. den zur persönlichen Nutzung überlassenen
Hafträumen der Häftlinge und den Zimmern der Patienten und
Patientinnen des Maßregelvollzuges sowie ausgewiesenen Bereichen
der Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges, die von den
Leitungen unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes ausdrücklich
festzulegen sind;
2. Heimen, Hospizen und sonstigen Einrichtungen
der palliativen Versorgung in den Räumen, die den Bewohnerinnen und
Bewohnern zur persönlichen Nutzung über-lassen sind;
3. Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen
abgeschlossenen Räumen und auf Grundstücken von Einrichtungen,
soweit sie zu Wohn- oder Übernachtungszwecken überlassen sind.
(2) Abweichend von § 2 Abs.1 Nr. 2 kann die
behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall einer
Patientin oder einem Patienten das Rauchen in dafür ausgewiesenen
Räumen erlauben, sofern ein Rauchverbot die Erreichung des
Therapieziels gefährden würde und keine anderen Möglichkeiten zur
Verfügung stehen.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist das Rauchen
in Gaststätten erlaubt, wenn
1. abgeschlossene und belüftete Nebenräume
eingerichtet werden, die baulich so wirksam abgetrennt werden, dass
hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte durch passives Rauchen
ausgehen. In einer Gaststätte darf die Grundfläche und die Anzahl
der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist,
nicht größer sein als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste
dienenden rauchfreien Räumen.
2. die Gaststätte inhabergeführt ist. Dies setzt
voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte
keine weiteren Personen als Beschäftigte im Sinne des § 21 des
Gaststättengesetzes oder als Selbständige im laufenden
Gastronomiebetrieb tätig sind, sofern es sich hierbei nicht
lediglich um eine gelegentliche Mithilfe von volljährigen
Familienmitgliedern der Betreiberin oder des Betreibers handelt.
(4) Für Vereinsheime gilt die Nummer 1 des Absatzes
3.
(5) Absatz 3 Nr. 1 gilt auch für
Beherbergungsbetriebe und Diskotheken. In Diskotheken dürfen Räume
mit Tanzfläche nicht zum Raucherbereich erklärt werden.
(6) Absatz 3 gilt nicht für Gaststätten, die Teile
von Gesundheits- oder Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 Buchstaben a) bis d) sind.
(7) In Bier-, Wein- und sonstigen Festzelten kann
die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen erlauben, wenn diese
vorübergehend, höchstens an 14 aufeinander folgenden Tagen an einem
Standort betrieben werden und dies entsprechend Absatz 8
gekennzeichnet ist.
(8) Die nach § 5 jeweils Verantwortlichen in
Gaststätten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 müssen die Nebenräume nach Absatz
3 Nr. 1 ausdrücklich und deutlich sichtbar als Raucherräume und die
Gaststätte nach Absatz 3 Nr. 2 ausdrücklich und deutlich sichtbar als
Rauchergaststätte kennzeichnen.
(9) In Vereinsheimen und in Gemeinschaftshäusern
oder sonstigen nicht gewerblich betriebenen Einrichtungen können die
Verantwortlichen nach § 5 zur Durchführung geschlossener
Veranstaltungen räumlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen vom
Rauchverbot zulassen.
(10) In Einrichtungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3
kann durch die Leitung in vollständig abgetrennten und deutlich
gekennzeichneten Räumen das Rauchen gestattet werden. Die Räume müssen
so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht
beeinträchtigt werden. Es darf sich nicht um Besprechungs-, Arbeits-
und Sozialräume handeln. Diese Regelung gilt auch für Einrichtungen
der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, für
Einrichtungen zur beruflichen Beschäftigung, Ausbildung und
Qualifizierung von Erwachsenen, für Frauenhäuser sowie stationäre und
offene Einrichtungen für wohnungslose Menschen. Satz 1 gilt nicht für
solche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1, die auch unter § 2 Abs.
1 Nrn. 2 und 4 Buchstaben a) bis d) fallen.
§ 4
Hinweispflicht
An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot
besteht, ist dies deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
§ 5
Verantwortlichkeit für die
Umsetzung des Rauchverbots
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des
Rauchverbotes nach § 2 und für die Erfüllung der Hinweispflicht nach §
4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse die Träger, die Leitung sowie die
Betreiberinnen und Betreiber der jeweiligen Einrichtung.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein
Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
(3) Des Weiteren sind die Verantwortlichen
gehalten, für die Sauberkeit der unmittelbaren Umgebung Sorge zu
tragen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 in einem als solchen
gekennzeichneten Rauchverbotsbereich raucht,
2. entgegen seiner Verpflichtung nach § 5 keine
Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu verhindern oder
3. den Hinweispflichten nach § 3 Abs. 8 oder § 4
nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße
von bis zu zweihundert Euro,
2. im Fall von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer
Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(4) Die von den Ortspolizeibehörden nach diesem
Gesetz erhobenen Buß- und Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen
Gemeinde zu.
(5) Die den Gemeinden durch Vollzug dieses Gesetzes
durch die Ortspolizeibehörden entstehenden Kosten werden, soweit sie
nicht durch die Einnahmen aus Buß- und Verwarnungsgeldern nach Absatz
4 gedeckt sind, vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im
nachgewiesenen Umfang erstattet.
Artikel 2
Änderung des Feiertagsgesetzes
§ 8 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz) vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 6
ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am
Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag,
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) und am 1.
Weihnachtstag verboten. Der Betrieb des Vortages kann an diesen
Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden."
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften
(1) § 9 Satz 4 des Saarländischen
Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290) wird
aufgehoben.
(2) § 19 des Gesetzes zur Förderung von
Kinderkrippen und Kinderhorten vom 29. November 1989 (Amtsbl. 1990 S.
133), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober
2006 (Amtsbl. S. 2046), wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
(3) § 20 Abs. 5 des Schulordnungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber.
1997 S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 des Gesetzes
vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), wird aufgehoben.
(4) In § 14 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen
Schulordnung vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert
durch Artikel 13 der Verordnung vom 9. August 2007 (Amtsbl. S. 1650),
werden die Wörter „sowie das Rauchen" gestrichen.
(5) § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der
vorschulischen Erziehung in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 18.
Februar 1975 (Amtsbl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6
des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird
aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 1 § 6 tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
(3) Im Übrigen treten Artikel 1 und 3 am 15.
Februar 2008 in Kraft.
(4) Artikel 1 tritt am 31. Dezember 2015 außer
Kraft.
(5) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2010 außer
Kraft.
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