Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 5.
Oktober 2007
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz
beschlossen:
§ l Zweck des Gesetzes, rauchfreie Einrichtungen
(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der
Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen
durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung) in den in den nachfolgenden
Bestimmungen genannten Einrichtungen.
(2) Für Einrichtungen, die nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes rauchfrei sind, besteht ein Rauchverbot für alle
Personen, die sich dort aufhalten, soweit in den nachfolgenden
Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 2 Rauchfreie öffentliche Gebäude
(1) Der Landtag, seine Gebäude und Gebäudeteile und
alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Behörden, Gerichte, Betriebe
oder sonstige Einrichtungen des Landes, der kommunalen
Gebietskörperschaften oder der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
untergebracht sind, sowie Gebäude oder Gebäudeteile, die von
Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an denen das Land
oder kommunale Gebietskörperschaften oder sonstige der Aufsicht des
Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts
beteiligt sind und die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen,
sind rauchfrei, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen für bestimmte
Einrichtungsarten keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Satz l
gilt nicht für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als
Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in
Einrichtungen des Erwachsenen- und des Jugendstrafvollzugs sowie in
Gewahrsamseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen in Gewahrsam
genommenen Personen das Rauchen in entsprechend gekennzeichneten
Räumen sowie in Haft- oder Unterbringungsräumen erlaubt werden; eine
gemeinsame Unterbringung von in Gewahrsam genommenen Personen in einem
Haft- oder Unterbringungsraum, in dem das Rauchen erlaubt ist, ist nur
mit Zustimmung aller davon betroffenen in Gewahrsam genommenen
Personen zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat dabei Vorkehrungen
zu treffen, die eine Passivrauchbelastung dritter Personen so weit wie
möglich ausschließen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in
Einrichtungen, die der gemeinschaftlichen Unterbringung von
Migrantinnen und Migranten dienen, das Rauchen in entsprechend
gekennzeichneten Räumen sowie in Unterbringungsräumen erlaubt werden.
Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 3 Rauchfreie Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sind rauchfrei. Dies gilt für alle Gebäude oder
Gebäudeteile einschließlich der den Einrichtungen angeschlossenen
Schulen, Werkstätten, Institute, Kantinen und Cafeterien, auch wenn
diese durch Dritte betrieben werden; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz l kann Patientinnen und
Patienten das Rauchen erlaubt werden, wenn sich diese aufgrund einer
gerichtlich angeordneten Unterbringung oder zu einer psychiatrischen
Behandlung in der Einrichtung befinden, eine Behandlung im Bereich der
Palliativmedizin erfolgt oder bei denen ein Rauchverbot dem
Therapieziel entgegenstehen würde; die Entscheidung trifft die
behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall. § 2 Abs. 2
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch für alle sonstigen
Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten nach den
Bestimmungen des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen, des
Maßregelvollzugsgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes zwangsweise
untergebracht sind, Anwendung.
§ 4 Rauchfreie Einrichtungen der Jugendhilfe
(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen im Rahmen
der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe Tageseinrichtungen für
Kinder oder sonstige Einrichtungen für junge Menschen im Sinne des
Achten Buches Sozialgesetzbuch untergebracht sind, sowie zu diesen
Einrichtungen gehörende Freiflächen sind rauchfrei. Satz 1 gilt für in
den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum
genutzte Räumlichkeiten nur, wenn dort Kinder oder Jugendliche im
Rahmen von Maßnahmen der Jugendhilfe wohnen.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann volljährigen
Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung das Rauchen erlauben, wenn
aufgrund der Aufgabenstellung der Einrichtung ein Rauchverbot
konzeptionell nicht vertretbar ist; § 2 Abs. 2 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 5 Rauchfreie Schulen
(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen
1. Schulen im Sinne des § 6 des Schulgesetzes
einschließlich der in § 6 Abs. 2 des Schulgesetzes genannten Schulen,
2. Ersatz- oder Ergänzungsschulen in freier
Trägerschaft im Sinne des § 1 des Privatschulgesetzes einschließlich
der in § 1 Abs. 2 des Privatschulgesetzes genannten Schulen oder
3. mit den in den Nummern 1 oder 2 genannten Schulen
verbundene Schülerheime untergebracht sind, sowie das zu den Schulen
oder Schülerheimen gehörende Schulgelände und schulische
Veranstaltungen sind rauchfrei. Satz 1 gilt für in den betreffenden
Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum genutzte
Räumlichkeiten nur, wenn dort Schülerinnen oder Schüler wohnen.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann volljährigen
Schülerinnen und Schülern, die in Schülerheimen im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 3 wohnen, das Rauchen in besonderen Räumen oder sonstigen
abgegrenzten Bereichen erlauben; § 2 Abs. 2 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 6 Rauchfreie Heime der Altenhilfe, Pflegeheime
und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Gebäude oder
Gebäudeteile, in denen
1. Heime der Altenhilfe im Sinne des § 71 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch,
2. Pflegeheime im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch oder
3. teilstationäre oder stationäre Einrichtungen im
Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in
denen Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur
Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten erhalten, untergebracht sind, sind rauchfrei; dies
gilt auch für den Einrichtungen angeschlossene Kantinen und Cafeterien,
auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Satz 1 gilt nicht für
von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten
Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte
Räumlichkeiten. Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen
Räumen erlaubt werden, soweit andernfalls der betreuerische Auftrag
der Einrichtung gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den
Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten
Räumlichkeiten nicht gestattet ist.
§ 7 Rauchfreie Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind
rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle
anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der
Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder
Gebäudeteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer
Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander
getrennten Räumen kann in einzelnen entsprechend gekennzeichneten
Nebenräumen das Rauchen erlauben. Dies gilt nicht für Räume mit
Tanzflächen. In einer Gaststätte darf die Grundfläche und die Anzahl
der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, nicht
größer sein als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden
rauchfreien Räumen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Wein-, Bier-
und sonstige Festzelte; werden diese vorübergehend, höchstens an 21
aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann die
Betreiberin oder der Betreiber durch entsprechende Kennzeichnung das
Rauchen erlauben.
§ 8 Sonstige rauchfreie Einrichtungen
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen
1. Universitäten oder Fachhochschulen,
2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
3. Theater oder Kinos,
4. Museen oder
5. Sportstätten
in privater Trägerschaft untergebracht sind, sind die
für die Besucherinnen und Besucher und sonstigen Nutzerinnen und
Nutzer allgemein zugänglichen Räume rauchfrei; § 2 Abs. 1 Satz 2
findet entsprechende Anwendung. Für mit einer der in Satz 1 genannten
Einrichtungen verbundene Gaststätten findet § 7 Anwendung.
§ 9 Hinweise
Über ein nach diesem Gesetz bestehendes Rauchverbot
ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im
Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung zu informieren.
§ 10 Durchführung des Nichtraucherschutzes
(1) Die Leitung oder die Betreiberin oder der
Betreiber einer Einrichtung nach den §§ 2 bis 8 ist verantwortlich für
die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Für den
Landtag und seine Gebäude und Gebäudeteile obliegt diese Verpflichtung
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags; für die den
Fraktionen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz
überlassenen Räume obliegt diese Verpflichtung den
Fraktionsvorsitzenden.
(2) Kommt die Leitung oder die Betreiberin oder der
Betreiber der Einrichtung der Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 nicht
nach, können
1. bei Einrichtungen des Landes, der kommunalen
Gebietskörperschaften oder der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die für
die Einrichtung jeweils zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer
Aufsichtsbefugnisse und
2. bei den sonstigen Einrichtungen die
Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die
Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der
kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche
Ordnungsbehörden die zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen; § 11 bleibt
unberührt. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie
die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben
als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer seiner Verpflichtung
aus § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt. Ordnungswidrig handelt auch, wer als
Leiterin, Leiter, Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung nach
den §§ 3 bis 8 in privater Trägerschaft vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Kennzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1
für Nebenräume in Gaststätten oder nach § 7 Abs. 3 Halbsatz 2 für
Wein-, Bier- oder sonstige Festzelte, in denen das Rauchen erlaubt
ist, nicht nachkommt,
2. der Hinweispflicht nach § 9 nicht nachkommt,
3. seiner Verantwortung nach § 10 Abs. 1 nicht
nachkommt oder
4. einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zur
Durchführung des Nichtraucherschutzes nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 oder
Satz 2 Nr. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro
und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz l Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 mit
einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 10 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 genannten Behörden; §10 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
§ 12 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen zu treffen.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.