Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in
Nordrhein-Westfalen
Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und
Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW –
NiSchG NRW)
§ 1
Grundsätze
(1) Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote
gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die
Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der
privaten Nutzung vorbehalten sind.
(2) Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften
oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem
Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Öffentliche Einrichtungen:
a) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,
b) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des
Landes,
c) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern
öffentlicher Verwaltung des Landes, unabhängig
von ihrer Rechtsform;
2. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen:
unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften
Buches des Sozialgesetzbuches und vergleichbare stationäre
Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der
Gesundheit Kranker dienen, sowie Heime im Sinne des Heimgesetzes und
Studierendenwohnheime;
3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
a) Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Schulgesetz,
b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem
Achten Buch des Sozialgesetzbuches,
c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von
ihrer Trägerschaft sowie
d) Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und
Musikhochschulen;
4. Sporteinrichtungen:
dauerhaft geschlossene Räume bei öffentlich
zugänglichem Sportbetrieb;
5. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung,
Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit
gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig
von ihrer Trägerschaft;
6. Flughäfen:
öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen;
7. Gaststätten:
Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der
Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume.
§ 3
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in
den Einrichtungen nach § 2 Nrn. 1 bis 6 verboten. Für Erziehungs- und
Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt
das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten
Grundstück im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen.
Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot
überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des
Schulgrundstücks.
(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach
Absatz 1 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das
Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume
gekennzeichnet werden.
In stationären Einrichtungen der Pflege, der
Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen- /Gefährdetenhilfe ist die
Einrichtung von Raucherräumen zuzulassen. Satz 1 gilt vorbehaltlich
der in Satz 3 getroffenen Regelung nicht in Gesundheitseinrichtungen
im Sinne von § 2 Nr. 2 sowie in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) und b). Ein Anspruch auf die
Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht.
(3) Rauchverbote gelten nicht
a) in für nur vorübergehende Zwecke aufgestellten
Festzelten sowie
b) bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden,
zeitlich begrenzten Veranstaltungen,
soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional
typische Feste handelt.
(4)
(7) Ausgenommen von Absatz 1 sind Räumlichkeiten von
Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der
gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist.
(8) Durch Rechtsverordnung des für das
Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können weitere Ausnahmen
zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem
Rauchverbot gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
gewährleistet werden kann.
§ 4
Nichtraucherschutz in Gaststätten
In Gaststätten gilt Rauchverbot. Die Einrichtung
abgeschlossener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, ist unter
den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 möglich. Dabei dürfen die
als Raucherraum genutzten Flächen nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche in Anspruch nehmen. § 3 Abs. 3 Buchstabe b) und die
Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Rauchverbote gelten nicht,
soweit Gaststätten im Einzelfall ausschließlich für geschlossene
Gesellschaften zur Verfügung stehen.
§ 5
Hinweispflichten, Verantwortlichkeit für die Umsetzung
der Rauchverbote
(1) Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot
besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu
machen. Hierfür ist das Warnzeichen „Rauchen verboten“ nach Nummer 3.1
des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG des Rates über
Mindestvorschriften für die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu verwenden.
(2) Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote
nach den §§ 3 und 4 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach
Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
a) die Leitung der Einrichtung im Sinne von § 2 Nrn. 1
bis 6,
b) die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte
im Sinne von § 2 Nr. 7.
Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß
gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen
neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen
einem Rauchverbot nach § 3 oder § 4 raucht.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der
Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht die erforderlichen
Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen
Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder eine
Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht erfüllt.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen
Ordnungsbehörden. Unbeschadet dessen sind auch zuständig für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1
und 2 die jeweiligen Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit.
§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft. Davon
abweichend tritt § 4 zum 1. Juli 2008 in Kraft. Die Auswirkungen
dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren
durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen
Spitzenverbände überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den
Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Düsseldorf, 19. Dezember 2007 Regina van Dinther
Präsidentin