Niedersächsisches Gesetz
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Vom 12. Juli 2007
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz
(Nds. NiRSG)
§ 1
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist in Niedersachsen verboten in vollständig
umschlossenen Räumlichkeiten
- von Gebäuden für Landesbehörden, Gerichte oder sonstige
Einrichtungen des Landes sowie von Gebäuden für die der Aufsicht des
Landes unterliegenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts, mit Ausnahme derjenigen Personen oder Stellen,
denen außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung übertragen worden sind, und mit Ausnahme von
Räumlichkeiten, die anderen Zwecken als der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben dienen,
- von Gebäuden für den Niedersächsischen Landtag, auch soweit
diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,
- von Krankenhäusern, einschließlich der Privatkrankenanstalten,
sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des §
107 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),
- von Heimen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1
bis 5 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I
S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- von Schulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen
Schulgesetzes,
- von Einrichtungen, die Kinder oder Jugendliche aufnehmen (§ 45
Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der
Fassung vom 14. Dezember 2006, BGBl. I S. 3134), geändert durch
Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007, BGBl. I S.
122), unabhängig davon, ob die Einrichtungen einer Erlaubnis
bedürfen,
- von Hochschulen und Berufsakademien sowie von Volkshochschulen
und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 2
Abs. 2 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes,
- von Sporthallen und Hallenbädern sowie von sonstigen Gebäuden,
in denen Sport ausgeübt wird, soweit die Räumlichkeiten öffentlich
zugänglich sind und der Sportausübung dienen,
- von Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung
oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer
Inhalte oder Werke dienen, soweit die Räumlichkeiten öffentlich
zugänglich sind,
- von Gaststätten einschließlich der Diskotheken und der im
Reisegewerbe während einer Veranstaltung betriebenen Gaststätten,
soweit die Räumlichkeiten für Gäste zugänglich sind, und
- von Verkehrsflughäfen, wenn die Räumlichkeiten für Reisende
zugänglich sind; dies gilt nicht für vollständig umschlossene Räume,
die anderen Zwecken als dem Aufenthalt der Fluggäste oder deren
Abfertigung dienen.
Bei öffentlichen Schulen im Sinne des § 1 Abs. 3 des
Niedersächsischen Schulgesetzes und bei Einrichtungen der Kinder- oder
Jugendhilfe im Sinne des Satzes 1 Nr. 6 ist das Rauchen auch auf den
zur Einrichtung gehörenden Hof- und Freiflächen verboten.
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht, wenn im
Gaststättenbetrieb nur
- Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste von
Beherbergungsbetrieben oder
- unentgeltliche Kostproben
verabreicht werden. Wird eine Gaststätte auf einer Teilfläche einer
vollständig umschlossenen Räumlichkeit offen betrieben, so ist das
Rauchen in der gesamten Räumlichkeit verboten.
(3) Für vollständig umschlossene Räumlichkeiten, deren Fläche auf
Dauer gemeinschaftlich mit anderen Einrichtungen genutzt wird, gilt
ein Rauchverbot nur, wenn für alle an der Nutzung beteiligten
Einrichtungen ein Rauchverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt.
(4) Auf die Rauchverbote ist an den öffentlichen Zugängen der
Einrichtungen und der Gebäude deutlich sichtbar hinzuweisen.
§ 2
Ausnahmen vom Rauchverbot
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht in
- Haft- und Vernehmungsräumen der Justizvollzugseinrichtungen und
der Polizei,
- Patientenzimmern von Einrichtungen, in denen Personen aufgrund
gerichtlicher Entscheidung untergebracht werden,
- den Räumen von Heimen und von Einrichtungen der palliativen
Versorgung, die Bewohnerinnen oder Bewohnern zur privaten Nutzung
überlassen sind,
- Räumen, die zu Wohnzwecken überlassen sind,
- vollständig umschlossenen Räumen von Einrichtungen nach § 1 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3, in denen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde
Arzt einer Patientin oder einem Patienten im Einzelfall das Rauchen
erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels
gefährden würde oder die Patientin oder der Patient das Krankenhaus
nicht verlassen kann,
- vollständig umschlossenen Nebenräumen von Gebäuden oder
Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7, 9 und
11, die an ihrem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum
gekennzeichnet sind.
(2) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht in dem
vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem
Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist. Satz 1
gilt nicht in Gaststätten, die in einem engen räumlichen oder
funktionalen Zusammenhang mit Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn.
3, 5 und 6 stehen.
§ 3
Verantwortlichkeit für die
Umsetzung des Rauchverbotes
Für die Einhaltung der nach diesem Gesetz bestehenden
Verpflichtungen sind verantwortlich
- die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts für die jeweilige
Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 oder für die
Räumlichkeit in § 1 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3,
- die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 oder des Flughafens nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 11
und die von diesen Beauftragten. Wenn einer verantwortlichen Person
nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, hat sie im
Rahmen des Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
derartige Verstöße zu verhindern.
§ 4
Verantwortung für öffentliche Spielplätze
Die Verantwortung der Gemeinden für die Beschaffenheit der
öffentlichen Spielplätze umfasst auch den Schutz der Benutzerinnen und
Benutzer vor Passivrauchen und vor Gefahren, die von beim Rauchen
entstehenden Abfällen ausgehen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3
raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 vorliegt ,
- einer Hinweispflicht nach § 1 Abs. 4 nicht nachkommt oder
- in den Fällen des § 3 Satz 2 Maßnahmen nicht ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 6
Überprüfung des Gesetzes
Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2009 die
Auswirkungen dieses Gesetzes.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 29. August 2005
(Nds. GVBl. S. 276) wird wie folgt geändert:
- Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:
"6. nach § 5 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes vom
12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 337)"
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 5 und Artikel 2 mit
Ablauf des 31. Oktober 2007 in Kraft.
Hannover, den 12. Juli 2007
Der Präsident des Niedersächsischen
Landtages
Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian W u l f f