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Nichtraucherschutzgesetz
Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) vom
12. Juli 2007
Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S.
239
Geltungsbeginn: 31.12.2009, Geltungsende: 31.12.2014
Änderungen
§§ 1, 2, 4, 5, 7 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl.
M-V S. 738)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Rauchverbot
(1) Das Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses
(Rauchen) ist verboten in Gebäuden des Landtages und in Gebäuden von:
1. Behörden und Gerichten des Landes und Behörden der kommunalen
Körperschaften,
2. Schulen der in § 11 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl.
M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl.
M-V S. 241) geändert worden ist, genannten Schularten sowie in den
Gebäuden von Schulen in freier Trägerschaft nach § 116 des
Schulgesetzes,
3. Einrichtungen nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,
4. Staatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes
vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom
5. Mai 2009 (GVOBl. M-V S. 330) geändert worden ist,
5. Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach
§ 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6. Heimen nach § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist,
7. Sportstätten nach § 6 des Sportfördergesetzes vom 9. September 2002
(GVOBl. M-V S. 574), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember
2007 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist,
8. Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und
Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte
oder Werke dienen, soweit sie jedermann zugänglich sind, insbesondere
Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater, Konzert- und andere
Veranstaltungsstätten sowie Spielhallen und Spielbanken,
9. Passagierterminals der Flughäfen Heringsdorf, Laage, Neubrandenburg
und Schwerin-Parchim sowie des Fährhafens Sassnitz-Mukran, des
Kreuzfahrtterminals Warnemünde und des Überseehafens Rostock,
10. Gaststätten nach § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418).
(2) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht
1. in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Gefangenen,
2. in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges,
3. für Nutzer von Patientenzimmern und Wohnräumen in Gebäuden nach
Absatz 1 Nr. 5 und 6, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen
wurden oder denen eine Erlaubnis insbesondere aufgrund ärztlicher,
therapeutischer oder konzeptioneller Indikationen erteilt wurde,
4. für volljährige Nutzer von Wohnräumen in Gebäuden nach Absatz 1 Nr.
3, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden,
5. im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 für künstlerische Darbietungen, bei
denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit
ist,
6. in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 10 mit weniger als 75 Quadratmetern
Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn
a) keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreicht werden,
b) Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt
wird und
c) die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als
Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, zu der Personen mit nicht
vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erstreckt sich das
Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude
befinden.
(4) Befinden sich in einem Gebäude neben den in Absatz 1 genannten
Bereichen solche, für welche das Rauchverbot nicht gilt, so erstreckt
sich das Rauchverbot nur auf diejenigen Teile des Gebäudes, in denen
sich die Bereiche nach Absatz 1 befinden.
(5) Weitergehende Rauchverbote, die auf der Grundlage anderer
Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
§ 2
Raucherbereiche
(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 10 genannten Bereichen können
Raucherbereiche eingerichtet werden. Diese sind als vollständig
abgetrennte Nebenräume einzurichten, die die Belange des
Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigen. Personen mit nicht
vollendetem 18. Lebensjahr ist der Zutritt zu diesen Räumen zu
verwehren. Die Räume sind als Raucherbereiche zu kennzeichnen, zu
denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt
haben.
(2) Die Einrichtung von Raucherbereichen und die Erteilung der
Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 obliegt der Person, der das Hausrecht
zusteht.
§ 3
Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots
Die Person, der das Hausrecht zusteht, ist für die Einhaltung des
Rauchverbots verantwortlich. Sie hat auf das Rauchverbot deutlich
sichtbar hinzuweisen. Soweit ihr Verstöße gegen das Rauchverbot
bekannt werden, hat sie die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu
ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
1. in einem Rauchverbotsbereich nach § 1 Abs. 1 oder 3 raucht, ohne
dass ihm dies nach § 1 Abs. 2 erlaubt ist,
2. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort
und Stelle verabreicht,
3. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 Personen
mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr den Zutritt zu einem
Raucherbereich gestattet,
4. entgegen § 3 Satz 2 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht
seiner Hinweispflicht nachkommt oder
5. entgegen § 3 Satz 3 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht
die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um weitere
Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro
und
2. im Fall von Absatz 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zehntausend
Euro geahndet werden.
§ 5
Aufgabenübertragung, Zuständigkeiten
(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
werden vorbehaltlich des Absatzes 3
1. nach § 4 Abs. 1 den amtsfreien Gemeinden und Ämtern und
2. nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1595), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2
Buchstaben b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen
werden, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeister der amtsfreien
Gemeinden und die Amtsvorsteher sowie die Landräte und
Oberbürgermeister. Ihnen fließen die nach § 4 Abs. 2 und nach § 5 Abs.
2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes festgesetzten Geldbußen zu.
(3) Bezüglich des Schlosses Schwerin und der übrigen Gebäude des
Landtages obliegt die nähere Ausgestaltung unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Nutzungen sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten der Landtagspräsidentin oder dem
Landtagspräsidenten im Rahmen der Hausordnung gemäß Artikel 29 Abs. 3
Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 6
Berichterstattung
Die Landesregierung berichtet dem Parlament zwei Jahre nach dem
allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes über dessen Auswirkungen.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2007
in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Nr. 10 tritt am 1. Januar 2008 und § 4 Abs. 2 am 1.
August 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 12. Juli 2007
Der Ministerpräsident
Dr. Harald Ringstorff
Der Minister für Soziales und Gesundheit
Erwin Sellering |