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Rauchverbot - Hessen
Aktueller Stand
aufgrund des Urteils des BVG (Stand 11/08)
Das Urteil des BVG wurde inhaltlich
umgesetzt.
Der hessische Landtag hat am 03.03.2010 eine Lockerung des
Rauchverbotes beschlossen. Wenn der Wirt will, darf in Eckkneipen jetzt
wieder gequalmt werden. Voraussetzung ist, dass das Lokal eine
Fläche von weniger als 75 qm hat, nur einen Gastraum besitzt und nur
einfache Speisen angeboten werden. Der Zutritt für unter 18-jährige
muss zudem verboten sein.
Außerdem darf bei geschlossenen Gesellschaften, in Festzelten und in
Spielbanken wieder geraucht werden.
Lokalitäten, in denen geraucht werden darf, müssen als solche
gekennzeichnet werden.
Das Rauchen in Gebäuden und
geschlossenen Räumen von Behörden, in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen, Sportanlagen, Theatern, Museen, Kinos,
Konzertsälen, Hochschulen, Heimen, Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe, Flughäfen, Gaststätten und Diskotheken ist vom 1.
Oktober 2007 an in Hessen verboten. In Pflegeeinrichtungen,
Behörden, Flughäfen, Gaststätten und Diskotheken ist das Rauchen in
abgetrennten Nebenräumen möglich. Auch in Festzelten mit einer
Standzeit bis zu 3 Wochen darf geraucht werden.
Am 14.05.2008 hat das Frankfurter
Amtsgericht eine Umgehung des Rauchverbots durch Raucherclubs für
rechtswidrig erklärt.
Hessen will das strenge Rauchverbot in
Gaststätten lockern. Sozialministerin Silke Lautenschläger (CDU)
kündigte am 06.05.08 in der „Frankfurter Neuen Presse“ an, dem
Landtag Ausnahmen für inhabergeführte Einraumkneipen vorzuschlagen.
Dies wurde auch realisiert; siehe die Information oben. |
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Gesetz zum Schutz
vor den Gefahren des Passivrauchens
(Hessisches Nichtraucherschutzgesetz HessNRSG)
Vom 6. September 2007
§ 1 Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen
Räumen
1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlichen
Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer
Rechtsform sowie des Hessischen Landtags,
2. des Hessischen Rundfunks,
3. von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August
2007 (BGBl. I S. 1970), und Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1
Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S.
1330),
4. von Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588,
1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I
S. 324),
5. von Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen sowie sonstigen
kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie der
Öffentlichkeit zugänglich sind,
6. von Hochschulen nach § 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), staatlich anerkannten
Hochschulen nach § 102 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes,
staatlich anerkannten Berufsakademien nach dem Gesetz über die
staatliche Anerkennung von Berufsakademien in der Fassung vom 1. Juli
2006 (GVBl. I S. 388) sowie Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne
des § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25.
August 2001 (GVBl. I S. 370), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2006
(GVBl. I S. 342),
7. von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5.
November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
8. von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
9. von Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich
zugänglich sind,
10. von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der
Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Ausnahmen vom Rauchverbot
(1) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 9 können
vollständig abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume
vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Die Räume
müssen so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht
beeinträchtigt werden.
(2) Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern
zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot
ausgenommen.
(3) In Krankenhäusern können aufgrund ärztlicher Entscheidung im
Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten zugelassen
werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen
Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere
Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.
(4) In Gaststätten können vollständig abgetrennte Nebenräume
vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Diese Räume
sind ausdrücklich als Raucherräume zu kennzeichnen.
(5) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 gilt nicht in Festzelten, die nur
vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem
Standort betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber
durch entsprechende Kennzeichnung das Rauchen erlaubt.
(6) Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge
zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können
weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische
Vorkehrungen ein gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens wie bei einem Rauchverbot gewährleistet werden kann.
§ 3 Hinweispflicht
Auf das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 haben die Einrichtungen gut
sichtbar hinzuweisen.
§ 4 Verantwortlichkeit für die Durchsetzung des Rauchverbotes
Verantwortlich für den Hinweis nach § 3 und die Durchsetzung des
Rauchverbotes sind im Rahmen ihrer Befugnisse:
1. die Leitung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten
Einrichtungen,
2. die Betreiberin oder der Betreiber der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 und 10
genannten Einrichtungen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. dem Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. der Hinweispflicht nach § 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Rauchverbotes
nach § 4 keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu
unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro,
2. im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro
geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
ist der Gemeindevorstand.
§ 6 Übergangsvorschrift
Bis zum 31. Dezember 2009 ist die Nutzungsänderung von bestehenden
abgeschlossenen Räumen zu Raucher- oder Nichtraucherräumen in
Gaststätten baugenehmigungsfrei, wenn sie einer bestehenden Gaststätte
zugeordnet werden. In den Fällen des Satz 1 oder wenn die
Nutzungsänderung baugenehmigungsfrei ist, bedarf es keiner Erlaubnis
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes, wenn die
Nutzungsänderung der zuständigen Behörde angezeigt wird.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Es
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Wiesbaden, den 6. September 2007
D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t
Koch
D i e H e s s i s c h e S o z i a l m i n i s t e r i n
Lautenschläger
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