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§ 1 Ziel und
Schutzzweck des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist der Schutz der
Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen in
öffentlichen Einrichtungen.
(2) Weitergehende Rauchverbote auf Grund
anderer Rechtsvorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.
§ 2 Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6 verboten in
1. Behörden der Landes- und
Bezirksverwaltung und allen sonstigen Einrichtungen von Trägern
öffentlicher Verwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in
Gerichten,
2. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482),
zuletzt geändert am 26. März 2007 (BGBI. I S. 378), unabhängig von
ihrer Trägerschaft, einschließlich anderer öffentlich zugänglicher
Einrichtungen auf dem Betriebsgelände,
3. Heimen im Sinne von § 1 des
Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBI. I S. 2971),
zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407, 2416),
4. öffentlichen Schulen und Schulen in
freier Trägerschaft im Sinne von § 1 des Hamburgischen Gesetzes über
Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBI.
S. 365
5. Gebäuden von Einrichtungen im Sinne
des § 45 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung
vom 14. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3135), geändert am 19. Februar 2007
(BGBI. I S. 122, 138), unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis
bedürfen,
6. Hochschulen und anderen Einrichtungen
der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,
7. Sporthallen, Hallenbädern, sonstigen
Räumen, in denen Sport ausgeübt wird, unabhängig von ihrer
Trägerschaft,
8. Einrichtungen, die der Bewahrung,
Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender
oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer
Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,
9. Einrichtungen, in denen Getränke oder
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden
(Gaststätten), einschließlich Gaststätten, die in der Betriebsart
Diskothek geführt werden,
10. Einzelhandelsgeschäften, in denen
Lebensmittel, Speisen oder Getränke angeboten werden,
11. Einkaufszentren, sofern sie sich in
geschlossenen Gebäuden befinden,
12. Justizvollzugsanstalten,
Einrichtungen des Vollzugs von Maßregeln der Besserung und Sicherung
und vergleichbaren Einrichtungen.
(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt
in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Es gilt
nicht für Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und
Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
(3) In den Einrichtungen und Gaststätten
gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 bis 9, 11 und 12 können
abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen
gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Räume baulich so
wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch
Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet und
ausdrücklich gekennzeichnet werden.
(4) Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9,
bei denen es sich um Festzelte bei zeitlich befristeten und örtlich
begrenzten Veranstaltungen oder um Vereins- oder Clubheime von
eingetragenen Vereinen handelt, die nicht öffentlich zugänglich sind,
sind vom Rauchverbot ausgenommen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern
4 und 5 erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf
welchem sich die Gebäude befinden sowie auch auf alle schulischen
Veranstaltungen und alle Kinder- und Jugendveranstaltungen außerhalb
der Gebäude.
(6) Für Einrichtungen im Sinne von
Absatz 1 Nummern 2, 3 und 12 kann die Leiterin oder der Leiter aus
zwingend konzeptionellen oder therapeutischen Gründen Ausnahmen vom
Rauchverbot nach Absatz 1 zulassen.
§ 3 Hinweispflicht
An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4
oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich
zu machen.
§ 4 Verantwortlichkeit für die Umsetzung
des Rauchverbots
(1) Verantwortlich für die Einhaltung
des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten
nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
1. die Leitung der jeweiligen
Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 und 12,
2. die Betreiberin oder der Betreiber
der Gaststätte und der Diskothek im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 9,
3. die Betreiberin oder der Betreiber in
den Fällen von § 2 Absatz 1 Nummern 10 und 11.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach
Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu
verhindern.
§ 5 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. in einem Rauchverbotsbereich nach § 2
raucht,
2. der Hinweispflicht nach § 3 nicht
nachkommt oder
3. als Verantwortliche oder
Verantwortlicher entgegen ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 4
Absatz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit
einer gebührenfreien Verwarnung, im Wiederholungsfall mit einer
Geldbuße von 20 Euro bis 200 Euro und
2. im Fall von Absatz 1 Nummern 2 und 3
mit einer Geldbuße von 50 Euro bis 500 Euro geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in
Kraft.
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