Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Vom 18. Dezember 2007
Der Senat verkündet das nachstehende
von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Ziel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das
Leben und die Gesundheit von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor
den vom Rauchen ausgehenden Gesundheitsgefahren zu schützen und
Vorsorge vor dem Entstehen solcher Gefahren zu treffen.
(2) Andere Vorschriften, die dem in
Absatz 1 genannten Ziel dienen, bleiben unberührt.
§ 2 Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist verboten in
vollständig oder weitgehend umschlossenen Räumen von
1. Behörden, Dienststellen und
sonstigen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden, den der
Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinden unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie den Unternehmen in der
Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land oder die
Stadtgemeinden mit Mehrheit beteiligt sind;
2. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch unabhängig von ihrer Trägerschaft;
3. Heimen im Sinne des § 1 des
Heimgesetzes;
4. Studierendenheimen;
5. Erziehungs- und
Bildungseinrichtungen:
a) Schulen in öffentlicher und privater
Trägerschaft,
b) Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,
c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung
unabhängig von ihrer Trägerschaft,
d) staatlichen Hochschulen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie staatlich
anerkannten und anderen nichtstaatlichen Universitäten;
6. Sporthallen, Hallenbädern und
sonstigen Einrichtungen, die der Ausübung von Sport
dienen;
7. Einrichtungen, die der Bewahrung,
Vermittlung, Aufführung und Ausstellung insbesondere politischer,
wirtschaftlicher, künstlerischer, unterhaltender, sozialkultureller
oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer
Trägerschaft, soweit sie der Nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt
sind;
8. Einrichtungen, in denen gewerbsmäßig
Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreicht werden (Gaststätten), Hotels sowie Diskotheken;
9. Einrichtungen in Häfen und auf
Flughäfen, soweit sie von Passagieren genutzt werden.
Das Rauchverbot nach Satz 1 erstreckt
sich auch auf Dienstwagen, deren Halter Einrichtungen nach Nummer 1
sind.
(2) Bei Einrichtungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gilt das Rauchverbot auch auf dem
dazugehörigen Außengelände.
§ 3 Ausnahmen vom Rauchverbot
(1) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1
gilt nicht für Räume, die zu Wohnzwecken oder zur alleinigen privaten
Nutzung überlassen sind.(2) In Justizvollzugsanstalten und
vergleichbaren Einrichtungen gilt das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1
nicht in den zur alleinigen Nutzung überlassenen Hafträumen und in den
vollständig umschlossenen Räumen, in denen die Leitung der Einrichtung
das Rauchen zulässt. Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht in von
der Leitung der Einrichtung ausgewiesenen Räumen der
Staatsanwaltschaften und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes,
soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der zu vernehmenden
Person das Rauchen gestattet wird.
(3) In den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Einrichtungen können Ausnahmen vom Rauchverbot nach § 2 Abs.
1 für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im
Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen
Behandlung oder aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung
in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei
denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. Die
Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft
die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Die Leitung des
Krankenhauses hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen,
um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz
der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie
möglich zu gewährleisten. Soweit die Leitung des Krankenhauses für die
in Satz 1 genannten Patientinnen oder Patienten entsprechende
Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und
beschaffen sein, dass sie das Ziel dieses Gesetzes nicht
beeinträchtigen.
(4) In Heimen im Sinne des § 1 des
Heimgesetzes kann die Leitung Ausnahmen für Raucherinnen und Raucher
zulassen, denen kein Wohnraum zur alleinigen Nutzung überlassen ist
oder wenn dieses zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
Heimbetriebes erforderlich ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(5) In Studierendenheimen kann die
Leitung im Einzelfall Ausnahmen für Raucherinnen und Raucher zulassen,
denen kein Wohnraum zur alleinigen Nutzung überlassen ist. Absatz 3
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Abweichend von § 2 Abs. 1 können in
den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Gaststätten vollständig
umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen
gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Nebenräume
baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch
passives Rauchen verhindert wird und die Nebenräume ausdrücklich als
Raucherräume gekennzeichnet werden. In Diskotheken dürfen diese
Nebenräume nicht mit einer Tanzfläche ausgestattet sein.
(7) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1
gilt nicht in Festzelten auf festgesetzten Jahrmärkten und
Volksfesten.
(8) Die Leitung einer Einrichtung nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom
Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 zulassen, wenn Räume der Einrichtung für
besondere historisch oder traditionell gewachsene Veranstaltungen
genutzt werden sollen.
§ 4 Hinweispflicht
An den Orten, für die nach § 2 ein
Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.
§ 5 Verantwortlichkeit für die
Umsetzung des Rauchverbotes
Verantwortlich für die Einhaltung des
Rauchverbotes nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach
§ 4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
1. die Leitung der jeweiligen
Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9 sowie
Satz 2,
2. der Betreiber oder die Betreiberin
der Gaststätte, des Hotels oder der Diskothek im Sinne von § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 8.
Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das
Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 in einem
Rauchverbotsbereich raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 vorliegt,
2. der Hinweispflicht nach § 4 nicht
nachkommt
oder
3. entgegen seinen Verpflichtungen nach
§ 5 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um weitere
Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer
Geldbuße von bis zu 500 Euro,
2. im Fall von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit
einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro
geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen das
Stadtamt Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der
Stadt Bremerhaven. Abweichend von Satz 1 ist zuständige
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Rauchverbot in den in § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a genannten Einrichtungen und dem dazu
gehörenden Außengelände in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der
Magistrat der Stadt Bremerhaven.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar
2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Gesetz zur
Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern,
Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl.
S. 349 – 2127-g-1) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1
tritt § 6 für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Gaststätten am
1. Juli 2008 in Kraft.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2012 außer Kraft.
Bremen, den 18. Dezember 2007
Der Senat