§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Wahrung
und Stärkung des Schutzes von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor
den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen.
§ 2 Rauchverbot
(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe
der Absätze 2 und 3 verboten in allen
- öffentlichen Einrichtungen (§ 3
Nr. 1),
- Gesundheitseinrichtungen (§ 3
Nr. 2),
- Kultureinrichtungen (§ 3 Nr.
3),
- Sporteinrichtungen (§ 3 Nr.
4),
- Hochschulen (§ 3 Nr.
5),
- Erziehungs- und
Bildungseinrichtungen (§ 3 Nr. 6),
- Heimen (§ 3 Nr. 7),
- öffentlich zugänglichen Bereichen
von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen
Gebäuden (§ 3 Nr. 8 und 9).
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1
gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. In
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 erstreckt sich das Verbot
auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen.
(3) Rauchverbote nach anderen
Vorschriften oder aufgrund von Rechtsbefugnissen, die mit dem Eigentum
oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- öffentliche Einrichtungen
insbesondere alle Behörden, Gerichte sowie alle sonstigen
Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, unabhängig von
ihrer Rechtsform;
- Gesundheitseinrichtungen
insbesondere alle Krankenhäuser einschließlich der
Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung sowie Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
- Kultureinrichtungen insbesondere
alle Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und
Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte
oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
- Sporteinrichtungen insbesondere
alle Sporthallen, Hallenschwimmbäder sowie sonstige Gebäude oder
Räume, in denen Sport ausgeübt wird;
- Hochschulen alle Fachhochschulen
und Universitäten, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
- Erziehungs- und
Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche insbesondere alle
Schulen im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes,
Kindertagesstätten, ausgewiesene Spielplätze, Einrichtungen der
Tagespflege, der Erziehungshilfe sowie der Kinder- und
Jugendfreizeit, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
- Heime alle Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Heimgesetzes;
- Gaststätten alle Gewerbe im Sinne
von § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. November 1998 (BGBl. I
S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407,
2424) geändert worden ist;
- öffentlich zugängliche Bereiche
alle Gebäudeteile oder Räume, zu denen nicht nur ein abgegrenzter
oder geschlossener Personenkreis Zugang hat.
§ 4 Ausnahmen
(1) Das Rauchverbot gilt nicht
- in Justizvollzugseinrichtungen und
Abschiebehafteinrichtungen in den Hafträumen und in den Bereichen,
in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur
Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Anstaltsbetriebes zulässt,
- in Einrichtungen des
Maßregelvollzuges in den Patientinnen- und Patientenzimmern und in
den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur
Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes zulässt,
- in besonders ausgewiesenen Räumen
in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der
Palliativversorgung, für Patientinnen oder Patienten, denen die
behandelnden Ärztinnen oder Ärzte das Rauchen aus therapeutischen
Gründen erlauben,
- in den Zimmern von Heimen oder
Erziehungshilfeeinrichtungen nach § 34 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten
Nutzung überlassen sind; in Heimen darüber hinaus in besonders
ausgewiesenen Räumen, in denen die Heimleitung das Rauchen für
Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige zulässt,
- bei Aufführungen in
Kultureinrichtungen nach § 3 Nr. 3 für Darstellende und
Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen, soweit es in der Art der
Aufführung begründet ist,
- in den zu den weiteren
Einrichtungen oder Gebäuden im Sinne der §§ 2 und 3 gehörenden
Wohnungen oder Zimmern, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur
privaten Nutzung überlassen sind.
- in besonders ausgewiesenen
Vernehmungsräumen der Polizeibehörden, Gerichte und
Staatsanwaltschaften, soweit dort der vernommenen Person das Rauchen
von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall
gestattet wird.
(2) Ebenso gilt das Rauchverbot nicht
in Nebenräumen von Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3. Räume, in denen geraucht
werden darf, müssen baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein,
dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Diese Ausnahme gilt
nicht für Diskotheken.
(3) Das Landesgesundheitsamt kann
weitere Ausnahmen zulassen, soweit durch bauliche oder andere
Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Gefährdung Dritter
ausgeschlossen ist.
§ 5 Hinweispflichten
Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot
nach § 4 Abs. 2 sind zum Schutz der Nichtraucherinnen und
Nichtraucher deutlich sichtbar kenntlich zu machen.
§ 6 Verantwortlichkeit für die
Umsetzung des Rauchverbots
(1) Verantwortlich für die Einhaltung
des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten
nach § 5 sind
- die Leitung der jeweiligen
Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens,
- die Betreiberin oder der Betreiber
sowie
- die mit der Ausübung des
Hausrechts betrauten Personen.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach
Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie
unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein
Andauern des Verstoßes und weitere Verstöße zu verhindern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 in einem
Rauchverbotsbereich raucht,
- entgegen seinen Verpflichtungen
nach § 6 Abs. 2 nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift,
um ein Andauern des Verstoßes zu unterbinden und weitere Verstöße zu
verhindern, oder
- einer Hinweispflicht nach § 5
nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
- im Fall des Absatzes 1 Nr.
1 mit einer Geldbuße von 5 bis zu 100 Euro und
- in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von 10 bis zu 1 000 Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien
Gemeinden; für Ordnungswidrigkeiten, die in den Gebäuden des Landtages
begangen wurden, die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.
§ 8 Grundrechtseinschränkung
Durch dieses Gesetz wird das
Grundrecht auf Berufsausübung (Art. 49
Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
eingeschränkt.
§ 9 Inkrafttreten
§ 7 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft.
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