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Gesetz zum Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit
(Stand vor der Verabschiedung der Novelle vom 30.04.2009)
(Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
§ 1
Gesetzeszweck
Zweck des Gesetzes ist es, die Bevölkerung vor den
Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen.
§ 2
Rauchverbot
(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe des Absatzes 2
und des § 4 in
1 dem Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin,
2. öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1,
3. Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2,
4. Kultureinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 3,
5. Sporteinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 4,
6. Bildungseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5,
7. Heimen im Sinne des § 3 Abs. 6,
8. Gaststätten im Sinne des § 3 Abs. 7, einschließlich
Clubs und Diskotheken, und
9. Verkehrsflughäfen im Sinne des § 3 Abs. 8
verboten.
(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden
und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen.
(3) Das Rauchverbot nach § 9 Abs. 4 des
Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) in der
jeweils geltenden Fassung und das Rauchverbot nach § 52 Abs. 4 des
Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch
Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Die §§
5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes
sind
1. Behörden der Berliner Verwaltung, der
Rechnungshof von Berlin und der Berliner Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit,
2. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege
des Landes Berlin und
3. sonstige Einrichtungen von Trägern der öffentlichen
Verwaltung des Landes Berlin unabhängig von ihrer Rechtsform,
insbesondere Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts.
Satz 1 gilt auch für die in Berlin gelegenen
Dienststellen gemeinsamer Einrichtungen der Länder Berlin und
Brandenburg.
(2) Gesundheitseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes
sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft, Krankenhäuser sowie Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I
S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Kultureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und
Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte
und Werke dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig
von ihrer Trägerschaft.
(4) Sporteinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Sportanlagen gemäß § 2 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 6.
Januar 1989 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes
vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung sowie sonstige Räumlichkeiten, in denen Sport
ausgeübt wird.
(5) Bildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes sind
außer den vom Rauchverbot gemäß § 2 Abs. 3 erfassten Einrichtungen
Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung, Hoch- und Fachhochschulen, Einrichtungen des Zweiten
Bildungsweges und der Erwachsenenbildung des Landes Berlin sowie
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches
Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der jeweils geltenden
Fassung, unabhängig von ihrer Trägerschaft.
(6) Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind
Einrichtungen nach § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Verkehrsflughäfen im Sinne des Gesetzes sind
Einrichtungen nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 27. März 1999
(BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Ausnahmeregelungen
(1) Das Rauchverbot gilt nicht
1. in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen
oder den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung
überlassen sind,
2. in besonders ausgewiesenen Räumen eines
psychiatrischen Krankenhauses im Sinne des § 63 des Strafgesetzbuches
oder einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 des Strafgesetzbuches,
3. in Justizvollzugsanstalten und im
Abschiebungsgewahrsam in den Hafträumen der Gefangenen und der
Abschiebungshäftlinge und in anderen besonders ausgewiesenen Räumen,
4. in besonders ausgewiesenen Wartebereichen in
Gerichtsgebäuden sowie in besonders ausgewiesenen Warte- und
Vernehmungsbereichen in Polizeidienststellen,
5. in besonders ausgewiesenen Räumen in
Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der
Palliativversorgung, für Patientinnen oder Patienten, denen die
behandelnden Ärztinnen oder Ärzte das Rauchen aus therapeutischen
Gründen erlauben,
6. in besonders ausgewiesenen Räumen in Heimen, in
denen den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den für
Wohnzwecke genutzten Räumen nicht gestattet ist,
7. in besonders ausgewiesenen Räumen in Einrichtungen
der Behindertenhilfe, soweit andernfalls ein betreuerischer Auftrag
gefährdet ist,
8. für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen und
Szenenflächen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der
Sonderbau-Betriebs-Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230).
(2) Im Rahmen einer Befragung oder Vernehmung kann
abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 der zu befragenden oder zu
vernehmenden Person das Rauchen gestattet werden. Über die Gestattung
entscheidet die Person, die die Befragung oder Vernehmung durchführt.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 können die
Betreiberin oder der Betreiber in der Gaststätte oder der
Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen abgetrennte Nebenräume
einrichten, in denen das Rauchen erlaubt ist, wenn voneinander
getrennte und abgeschlossene Räume sowohl für rauchende Gäste als auch
für nicht rauchende Gäste zur Verfügung stehen. Die Ausnahmen gelten
nicht für Diskotheken, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18.
Lebensjahr Zutritt haben.
(4) Den Beschäftigten der in § 2 Abs. 1 genannten
Einrichtungen kann, wenn Außenflächen nicht zur Verfügung stehen und
auch sonst keine Möglichkeiten des Rauchens außerhalb der Gebäude und
umschlossenen Räume bestehen oder geschaffen werden können, in
besonders ausgewiesenen und abgeschlossenen Räumen das Rauchen erlaubt
werden.
(5) Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind bei
allen Ausnahmeregelungen auszuschließen.
§ 5
Hinweispflichten
Auf das Rauchverbot nach § 2 ist durch Hinweisschilder
deutlich sichtbar hinzuweisen. Die Beschäftigten der in § 2 Abs. 1
genannten Einrichtungen sind darüber hinaus in geeigneter Form über
das Rauchverbot und die jeweils gültigen Ausnahmen nach § 4 zu
unterrichten. Räume und Wartebereiche, in denen Ausnahmen vom
Rauchverbot gelten, sind kenntlich zu machen.
§ 6
Verantwortlichkeiten
(1) Die Ausweisung von Räumen und Wartebereichen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 und 4 sowie die Erfüllung der
Pflichten nach § 5 obliegen
1. den Inhaberinnen oder Inhabern des Hausrechts der Einrichtungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 sowie
2. den Betreiberinnen und Betreibern von Gaststätten und
Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen.
(2) Wird den in Absatz 1 Genannten ein Verstoß gegen
das Rauchverbot bekannt, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um den Verstoß zu unterbinden und weitere Verstöße zu
verhindern.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 raucht oder
2. als Inhaberin oder Inhaber des Hausrechts einer
Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 bis 6 oder
als Betreiberin oder Betreiber einer Gaststätte oder einer
Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen
a) der Pflicht nach § 5 nicht nachkommt oder
b) entgegen § 6 Abs. 2 eine notwendige Maßnahme nicht
ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu unterbinden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann
mit einer Geldbuße bis zu 100 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige
Bezirksamt; für Ordnungswidrigkeiten, die im Sitzungsgebäude des
Abgeordnetenhauses begangen wurden, der Präsident des
Abgeordnetenhauses.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 7 am 1. Juli 2008
in Kraft.
(3) § 5 Satz 1 tritt am 1. Januar 2009 außer Kraft.
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