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Rauchverbot - Bayern
Stand nach dem Volksbegehren vom
04.07.2010
Ab 01.08.2010 darf in der Gastronomie generell und ausnahmslos nicht
mehr geraucht werden. Für Privatveranstaltungen in gastronomischen
Räumen in Form einer geschlossenen Gesellschaft soll das Rauchverbot
jedoch nicht gelten.
Den Gesetzestext finden Sie hier, sobald dieser verfügbar ist.
Für das Oktoberfest ist mit Ausnahmen
zu rechnen; Informationen hierzu finden Sie im
Oktoberfest Blog.
Alter Rechtsstand
aufgrund des Urteils des BVG (Stand 01/09)
Ab 01.08.2009 gilt folgende Regelung
in
Bayern:
Generell herrscht in öffentlichen Gebäuden und in der Gastronomie
Rauchverbot. Die Gastronomen haben die Möglichkeit, Raucherzimmer
einzurichten. Diese müssen als solche gekennzeichnet werden; der
Zutritt für Kinder und Jugendliche ist verboten. Für Diskotheken gilt die Beschränkung, dass in den
Raucherzimmern nicht getanzt werden darf. In Einraumkneipen bis 75
qm, in denen es hauptsächlich Getränke gibt, darf ebenso wieder geraucht werden;
dies liegt in der Entscheidung des Wirtes. Wählt der Gastronom die Variante
Raucherlokal, muss er dieses deutlich als solchen kennzeichnen; für
Jugendliche unter 18 ist der Zutritt verwehrt.
In Bier- und Weinzelten mit einer Standdauer bis 3 Wochen ist das Rauchen erlaubt; auch Jugendliche
haben hier Einlass.
Raucherclubs sind ab Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr erlaubt.
Alter Rechtsstand bis
zum Urteil des BVG:
Ab 01.01.2008 gilt in Bayern das wohl
rigoroseste Nichtraucherschutzgesetz Deutschlands - das
Gesundheitsschutzgesetz. Demnach herrscht auch in Bierzelten
Rauchverbot; Ausnahmen in Form von Raucherzimmern sind nicht
zulässig. Das Gesetz gilt auch für die bayerischen Spielcasinos, die
Umsatzeinbußen bis zu 50% beklagen. Die einzig zulässige Ausnahme
sind Raucherclubs, in denen nur Mitglieder Eintritt haben. Hier bleibt
abzuwarten, wie sich die Rechtslage
im Detail entwickelt.
Dieses Gesetz hat bei Bayerns Gastronomen Kreativität ausgelöst.
So hat in Memmingen im
Allgäu, nachdem das Rauchen bei künstlerischen
Darbietungen erlaubt ist, ein Wirt seine Kneipe, die Pilsbar "Treff"
- www.treff.de,
zur Kleinkunstbühne umgewidmet; seine Gäste sind Laiendarsteller,
die die Zeit vor dem bayerischen Rauchverbot spielen.
Aufgrund der kräftigen Verluste der
CSU bei der Kommunalwahl 2008 hat Herr Beckstein angekündigt, die
restriktive Handhabe zu überprüfen und eventuell Erleichterungen für
Raucher zu schaffen. Fest steht inzwischen, dass in Bier-, Wein- und
Festzelte in Bayern im Kalenderjahr 2008 noch geraucht werden darf.
Am 16.04.08 hat das Verwaltungsgericht
München in einer Eilentscheidung geurteilt, dass Raucherclubs in
zwei Spielhallen ohne Speisebetrieb im oberbayerischen Moosburg
zulässig sind. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie das Urteil im
Hauptverfahren lauten wird.
Weiterhin erfährt die bayerische
Staatsregierung massive Kritik von allen Beteiligten; trotzdem sieht
das Umweltministerium im April 2008 keinen Handlungsbedarf,
Korrekturen am Gesetz vorzunehmen, die z.B. die Gründung von
Raucherclubs erschweren oder verbieten sollten.
Die Nichtraucherinitiative München
wollte die Ausnahmen, wie Raucherclubs, gerichtlich stoppen lassen und
hat dazu eine Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof
eingereicht.
Am 12.08.2008 hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Bayerische
Gesundheitsschutzgesetz in der jetzigen Form verfassungskonform ist.
Das BVG hat hierin auch ausdrücklich die Raucherclubs für zulässig
erklärt und hierbei präzisiert, wie sich das BVG die Voraussetzungen
für einen Raucherclub vorstellt. So soll Laufkundschaft, der am
Eingang ein Mitgliedsausweis ausgestellt wird, nicht zulässig sein.
Hier ist evtl. eine Präzisierung des Gesetzes oder eine
Verwaltungsanweisung hierzu zu erwarten.
Im Oktober 2008 hat der neue
Bayerische Ministerpräsident, Horst Seehofer, angekündigt, das
rigorose Rauchverbot zu lockern. In Einraumkneipen soll das Rauchen
generell möglich sein; größere Lokale und Diskotheken sollen die
Möglichkeit haben, Raucherräume einzurichten. Der Zugang für
Jugendliche bleibt jedoch verwehrt. Zudem soll das Rauchen in Bier-
und Weinzelten wieder erlaubt werden. |
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Gesetz zum Schutz
der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG)
Art. 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung
vor ge-sundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen.
Art. 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
1.
öffentliche Gebäude:
- Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit die-se von den
Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,
Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und
der Gemeindeverbände,
Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern
unterstehenden juristischen Personen des öf-fentlichen Rechts,
Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern,
2.
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:
-
Schulen und schulische Einrichtungen,
Schullandheime,
räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze,
Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Gesetzes zur
Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen
Kindertageseinrich-tungen und in Tagespflege (Bayerisches
Kinderbil-dungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl
S. 236, BayRS 2231-1-A), geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8.
Dezember 2006 (GVBl S. 942),
sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder
für einen Teil des Tages betreut wer-den, insbesondere Mütterzentren,
Tagespflege, Krab-belstuben, Einkaufszentren mit
Kinderbetreuungsan-gebot,
Jugendherbergen,
Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zu-mindest
überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und
sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1
des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) in der Fassung der
Be-kanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134), geändert durch
Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122),
3.
Bildungseinrichtungen für Erwachsene:
Volkshochschulen und sonstige Einrichtungen der
Erwach-senenbildung, öffentliche Hochschulen,
4.
Einrichtungen des Gesundheitswesens:
Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen im Sinn des § 107 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Art. 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477), zuletzt
geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl I S.
2686), sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der
Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker
dienen, mit Ausnahme der Stationen zur palliativen Versorgung,
5.
Heime:
Studierendenwohnheime sowie Heime im Sinn des
Heim-gesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
November 2001 (BGBl I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 78 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), mit Ausnahme der
Hospize,
6.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung,
Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder
histori-scher Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltung die-nen,
soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Ki-nos, Museen,
Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlich-keiten,
7.
Sportstätten:
Ortsfeste Einrichtungen und Anlagen, die der
Ausübung des Sports dienen,
8.
Gaststätten:
Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes in
der Fas-sung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl I S.
3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Geset-zes vom 7. September
2007 (BGBl I S. 2246),
9.
Verkehrsflughäfen:
Gebäude oder Gebäudeteile der Verkehrsflughäfen
mit ge-werblichem Luftverkehr, die dem Verkehr der Allgemeinheit und
der Abfertigung von Fluggästen dienen.
Art. 3
Rauchverbot
(1) 1Das Rauchen ist in Innenräumen der in Art. 2
bezeichne-ten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten
und Verkehrsflughäfen verboten. 2In Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche (Art. 2 Nr. 2) ist das Rauchen auch auf dem Gelände der
Einrichtungen verboten.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf
Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht
ver-bunden sind, bleiben unberührt.
Art. 4
Hinwirkungspflicht
Der Freistaat Bayern und die Gemeinden und
Gemeindeverbän-de sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates
Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
haben in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie betei-ligt
sind, auf Rauchverbote hinzuwirken.
Art. 5
Ausnahmen
Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 gilt nicht:
-
in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen
und Bewohnern und ihren Familien zur al-leinigen Nutzung überlassen
sind,
in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der
Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchge-führt werden
und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem
Leiter der Vernehmung im Ein-zelfall gestattet wird; Entsprechendes
gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die
Ermitt-lungsrichterin oder den Ermittlungsrichter,
bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der
Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.
Art. 6
Raucherraum, Raucherbereich
(1) 1Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann
abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 für jedes Gebäude oder jede
Einrichtung das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. 2Satz 1 gilt
nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 2 - mit Ausnahme von
Einrich-tungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der
Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge
Volljährige - sowie nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nrn. 6 bis 8.
(2) 1In psychiatrischen Krankenhäusern kann
abweichend von Abs. 1 Satz 1 das Rauchen auf jeder Station in einem
Neben-raum gestattet werden; Entsprechendes gilt für psychiatrische
Stationen somatischer Krankenhäuser. 2Die Leiterin oder der Leiter
einer Justizvollzugsanstalt sowie einer Einrichtung des
Maßregelvollzugs kann unbeschadet des Abs. 1 Satz 1 das Rauchen in
Gemeinschaftsräumen gestatten. 3Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können in
Verkehrsflughäfen und in solchen öffent-2
lichen Gebäuden, in denen mehr als 500 Beschäftigte
tätig sind, mehrere Raucherräume eingerichtet werden.
(3) 1Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen.
2Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so ge-trennt
sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.
(4) 1Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann
abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 für Einrichtungen der ambulanten
und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und
Eingliede-rungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige das Rauchen
in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außenge-ländes
gestatten. 2Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Art. 7
Verantwortlichkeit
1Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots
nach Art. 3 Abs. 1 und für die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht
nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 sind:
-
die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Land-tags,
die Leiterin oder der Leiter der Behörde, des Gerichts, der
Einrichtung oder des Heims,
die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte,
die Betreiberin oder der Betreiber des Verkehrsflughafens.
2Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot haben die
oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.
Art. 8
Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
-
bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags die Präsidentin oder
der Präsident des Bayerischen Landtags,
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
Art. 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot nach Art. 3
Abs. 1 raucht.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen
der Ver-pflichtung nach Art. 7 Satz 2 nicht die erforderlichen
Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen
Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.
Art. 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2010 tritt das Gesetz zum Schutz der
Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl
S. 919, BayRS 2126-3-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli
2009 (GVBl S. 384), außer Kraft.
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