§ 1
Zweckbestimmung
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie
bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in
Tageseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und
sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in
Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten nicht geraucht
wird. Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und
Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für
Justizvollzugsanstalten.
§ 2
Rauchfreiheit in Schulen
(1) In Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie bei
Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt. Auf Schulgeländen
befindliche Wohnungen sind vom Rauchverbot nach Satz 1 ausgenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die
Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach
Anhörung des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung für
volljährige Schüler ab Klasse 11 oder der entsprechenden Klassen der
beruflichen Schulen sowie für dort tätige Lehrkräfte Raucherzonen
außerhalb von Schulgebäuden im Außenbereich des Schulgeländes jeweils
für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die Belange des
Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch
für Schulen in freier Trägerschaft.
§ 3
Rauchfreiheit in Jugendhäusern
In Jugendhäusern ist das Rauchen untersagt.
§ 4
Rauchfreiheit in Tageseinrichtungen für Kinder
In den Gebäuden und auf den Grundstücken der
Tageseinrichtungen für Kinder ist das Rauchen untersagt. § 2 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5
Rauchfreiheit in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen
des Landes und der Kommunen
(1) In den Behörden und Dienststellen des Landes oder
der Kommunen sowie in sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen
Einrichtungen ist das Rauchen untersagt. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Das Rauchverbot nach Satz 1 gilt auch in
Dienstfahrzeugen. Kommunen im Sinne von Satz 1 sind Gemeinden,
Gemeindeverbände, Zweckverbände, Regionalverbände sowie Stadt- und
Landkreise.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Leitung der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausnahmen vom Rauchverbot bei
besonderen Veranstaltungen zulassen. Sie kann zudem das Rauchen in
bestimmten abgeschlossenen Räumen gestatten, wenn und soweit die
Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 6
Rauchfreiheit in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
(1) In Krankenhäusern und stationären
Pflegeeinrichtungen ist das Rauchen untersagt. Satz 1 gilt
insbesondere auch für Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten
des Krankenhauses oder der Pflegeeinrichtung. Dieses Gesetz findet
keine Anwendung auf mit einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung
verbundene Hotels und auf Einrichtungen des Hospizdienstes. § 2 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend. Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind
die in § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887) genannten Einrichtungen
einschließlich der Rehabilitationseinrichtungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern
Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die
sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer
psychiatrischen Behandlung oder auf Grund einer gerichtlich
angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des
Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens
dem Therapieziel, zum Beispiel bei der Suchtbehandlung, entgegensteht.
Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll,
trifft der behandelnde Arzt. Die Klinikleitung hat in den Fällen des
Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus
und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus
aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. Soweit die
Klinikleitung für die in Satz 1 genannten Patienten entsprechende
Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und
beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht
beeinträchtigen.
(3) Für die Beschäftigten des Krankenhauses kann die
Klinikleitung auf Antrag Raucherzimmer einrichten. Absatz 2 Sätze 3
und 4 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in
abgeschlossenen Räumlichkeiten von Pflegeeinrichtungen erlaubt, wenn
diese Räume ausschließlich von Rauchern genutzt oder bewohnt werden
und alle Nutzer oder Bewohner des betroffenen Raumes hierzu ihr
Einverständnis erteilt haben. Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 3
Satz 1 gelten entsprechend.
§ 7
Rauchfreiheit in Gaststätten
(1) In Gaststätten ist das Rauchen untersagt.
Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn
der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den
Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November
1988 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein-
und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe
betriebenen Gaststätten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in
vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig, wenn und soweit diese
Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet
sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für Diskotheken.
(3) Arbeitsschutzrechliche Bestimmungen bleiben
unberührt.
§ 8
Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots
(1) Die Leitungen der in §§ 2 bis 6 genannten
Einrichtungen sind für die Einhaltung des Rauchverbots in den von
ihnen geleiteten Einrichtungen verantwortlich. Sie haben auf das
Rauchverbot durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in jedem
Eingangsbereich hinzuweisen. Soweit ihnen Verstöße gegen das
Rauchverbot bekannt werden, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für
Gaststättenbetreiber für deren jeweilige Gaststätte. Die Regelung zur
Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt davon unberührt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
-
entgegen § 2 Abs. 1 in einem Schulgebäude, auf einem
Schulgelände sowie auf Schulveranstaltungen raucht, ohne dass eine
Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 2 vorliegt,
-
entgegen § 3 in einem Jugendhaus raucht,
-
entgegen § 4 in einem Gebäude oder auf einem
Grundstück einer Tageseinrichtung für Kinder raucht,
-
entgegen § 5 Abs. 1 in einer Behörde, Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung des Landes oder einer Kommune raucht,
ohne dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 vorliegt,
-
entgegen § 6 Abs. 1 in einem Krankenhaus oder in
einer Pflegeeinrichtung raucht, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach
§ 6 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
-
entgegen § 7 in einer Gaststätte raucht.
Schüler werden vorrangig mit Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen nach § 90 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)
zur Einhaltung des Rauchverbots angehalten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit
einer Geldbuße bis zu 40 Euro und im innerhalb eines Jahres
erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 150 Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.
Dies gilt ungeachtet der §§ 33 und
34 SchG sowie des § 16 Abs. 1 Nr. 21 des Landesverwaltungsgesetzes
auch in Bezug auf das Rauchverbot an Schulen.
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Stuttgart, den
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: